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Sie fallen aus. Ihre Kosten nicht.

Leerer Schreibtisch des Inhabers, im Hintergrund arbeiten zwei Mitarbeiter weiter (KI-generiert)
Holger NaußHolger Nauß
Sie liegen drei Wochen flach. Bandscheibe. Oder eine Lungenentzündung.
Ihr Betrieb liegt mit Ihnen.
Die Rechnungen nicht.
Miete. Gehälter. Leasingraten. Kredite. Versicherungen.
Für viele Selbstständige ist das der Moment, in dem es eng wird. Denn sie sind selbst der wichtigste Umsatzbringer. Fällt der Inhaber aus, fällt der Umsatz aus. Die Kosten bleiben.
Zwei Absicherungen setzen hier an: die Betriebsausfallversicherung und das Krankentagegeld. Sie klingen ähnlich. Sie zahlen für völlig verschiedene Dinge. Und das Finanzamt behandelt sie unterschiedlich.

Zwei Lücken, zwei Versicherungen

Werden Sie als Inhaber krank, entstehen zwei Lücken gleichzeitig.
Die Lücke im Betrieb: Die Fixkosten laufen weiter, die Einnahmen fehlen. Ihre Mitarbeiter wollen ihr Gehalt. Der Vermieter seine Miete. Die Bank ihre Rate.
Die Lücke im Privaten: Ihr eigenes Einkommen fehlt. Die Wohnung, die Krankenversicherung, der Alltag – alles muss trotzdem bezahlt werden.
Die Betriebsausfallversicherung – je nach Anbieter auch Praxisausfallversicherung genannt – schließt die erste Lücke. Das Krankentagegeld die zweite.
Die eine Versicherung trägt Ihren Betrieb. Die andere Ihren Alltag. Keine ersetzt die andere.
Selbstständiger rechnet krank am Küchentisch seine laufenden Kosten nach (KI-generiert)

Betriebsausfallversicherung: Was sie zahlt und worauf es ankommt

Sie ersetzt die laufenden Betriebskosten, solange Sie wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können. Je nach Tarif auch einen entgangenen Gewinn.
Zu den laufenden Kosten zählen typischerweise:
  • Gehälter Ihrer Mitarbeiter
  • Miete oder Pacht
  • Zinsen und Tilgung, Leasingraten
  • Versicherungsbeiträge und Bürokosten

Die Versicherungssumme richtig ansetzen

Ein einfaches Rechenbeispiel. Ihre Fixkosten liegen bei 9.000 Euro im Monat. Sie wollen sechs Monate abgesichert sein:
9.000 Euro × 6 Monate = 54.000 Euro Versicherungssumme.
Soll auch entgangener Gewinn mitversichert sein, kommt dieser Betrag je Monat hinzu.
Rechnen Sie ehrlich. Nehmen Sie die Kontoauszüge der letzten zwölf Monate und zählen Sie alles zusammen, was ohne Sie weiterläuft. Auch die Posten, die nur einmal im Jahr fällig werden. Genau die vergisst man gern.

Drei Stellschrauben im Vertrag

  • Haftzeit: Wie lange zahlt der Versicherer höchstens? Sechs Monate, zwölf Monate? Was danach kommt, tragen Sie selbst.
  • Karenzzeit: Ab welchem Ausfalltag zahlt er? Die Zeit davor überbrücken Sie aus eigenen Mitteln. Bei 9.000 Euro Fixkosten und drei Wochen Karenz sind das rund 6.300 Euro.
  • Psychische Erkrankungen: Sie sind in vielen Bedingungen ausgeschlossen oder nur gegen Zuschlag und mit kürzerer Leistungsdauer versichert. Fragen Sie gezielt danach.
Und noch eine Frage, die kaum jemand stellt: Darf der Versicherer Ihnen nach einem Schaden ordentlich kündigen? Manche verzichten darauf. Andere nicht.

Krankentagegeld: Ihr Einkommen, nicht Ihr Betrieb

Das Krankentagegeld zahlt einen festen Betrag je Tag, solange Sie arbeitsunfähig sind. Das Geld ist für Sie persönlich gedacht. Nicht für die Firma.
Seine Höhe ist begrenzt. Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer darf es zusammen mit anderen Kranken- und Krankentagegeldern Ihr Nettoeinkommen aus dem Beruf nicht übersteigen, umgerechnet auf den Kalendertag. Maßstab ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.
Auch hier entscheidet der Beginn. Manche Tarife zahlen ab dem 4. Tag, andere erst ab dem 8. oder 15. Tag.

Die Kündigungsfalle in den ersten drei Jahren

Das Gesetz erlaubt es dem Versicherer, eine Krankentagegeldversicherung ohne Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss in den ersten drei Versicherungsjahren ordentlich zu kündigen. Mit drei Monaten Frist zum Ende eines Versicherungsjahres (§ 206 Abs. 1 VVG).
Manche Versicherer verzichten vertraglich auf dieses Recht. Andere nicht. Wer nach einer langen Krankheit gekündigt wird, steht mit einer frischen Vorerkrankung da – und findet womöglich keinen neuen Versicherer.

Betriebsausfallversicherung und Krankentagegeld: Was das Finanzamt sagt

Betriebsausfall wegen Krankheit: Privatsache

Klingt paradox. Ist aber so.
Der Bundesfinanzhof hat 2009 entschieden: Eine Praxisausfallversicherung, die bei Krankheit des Inhabers die laufenden Betriebskosten ersetzt, gehört zur privaten Lebensführung (BFH, Urteil vom 19.05.2009, VIII R 6/07). Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften heißt das:
  • Die Beiträge sind keine Betriebsausgaben.
  • Die Leistung ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Anders bei betrieblichen Risiken. Ist zusätzlich die behördlich angeordnete Schließung versichert, etwa wegen Quarantäne, darf der Beitragsanteil dafür als Betriebsausgabe abgezogen werden. Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig (§ 24 Nr. 1a EStG).

GmbH: Hier kann es anders aussehen

Das BFH-Urteil betraf einen Einzelunternehmer. Sichert eine GmbH den Ausfall ihres Geschäftsführers ab, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Beiträge als Betriebsausgaben der GmbH anerkannt (Urteil vom 14.02.2013, 6 K 107/11). Ob das in Ihrem Fall trägt, klären Sie mit Ihrem Steuerbüro.

Krankentagegeld: steuerfrei

Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Dazu gehört das private Krankentagegeld.
Ein Unterschied zum gesetzlichen Krankengeld: Dieses unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Es erhöht also den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte. Privates Krankentagegeld wird dort nicht genannt.
Die Beiträge sind keine Betriebsausgaben. Sie zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und wirken nur im Rahmen der Höchstbeträge.

Mini-Check: Sind Sie für Ihren eigenen Ausfall gerüstet?

  • Kennen Sie die monatlichen Fixkosten Ihres Betriebs auf 500 Euro genau?
  • Wissen Sie, wie viele Wochen Ihre Rücklagen diese Kosten tragen?
  • Passt die Karenzzeit Ihrer Betriebsausfallversicherung zu diesen Rücklagen?
  • Sind psychische Erkrankungen mitversichert?
  • Deckt Ihr Krankentagegeld Ihren privaten Bedarf – und ab welchem Tag?
  • Verzichtet Ihr Versicherer auf die ordentliche Kündigung?
  • Weiß Ihr Steuerbüro, wie Beiträge und Leistungen zu behandeln sind?
Zwei oder mehr Fragen offen? Dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sie zu klären. Nicht erst im Krankenbett.
Ihr Betrieb braucht Geld, wenn Sie fehlen. Sie auch.
Sorgen Sie dafür, dass beide es bekommen.

Häufige Fragen

Brauche ich Betriebsausfallversicherung und Krankentagegeld?

Die beiden schließen verschiedene Lücken. Die Betriebsausfallversicherung trägt die laufenden Kosten des Betriebs, das Krankentagegeld Ihr persönliches Einkommen. Welche Absicherung in welcher Höhe sinnvoll ist, hängt von Ihren Fixkosten, Ihren Rücklagen und Ihrem privaten Bedarf ab.

Muss ich die Leistung aus der Betriebsausfallversicherung versteuern?

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften nicht, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall des Inhabers zahlt. Der Bundesfinanzhof ordnet dieses Risiko der privaten Lebensführung zu; dafür sind die Beiträge auch keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Risiken wie eine behördliche Schließung gilt anderes.

Ist Krankentagegeld steuerfrei?

Ja. Leistungen aus einer Krankenversicherung sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Anders als das gesetzliche Krankengeld wird privates Krankentagegeld beim Progressionsvorbehalt in § 32b EStG nicht genannt.

Wie hoch darf mein Krankentagegeld sein?

Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer darf es zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern Ihr Nettoeinkommen aus dem Beruf nicht übersteigen. Maßstab ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Einzelne Tarife können davon abweichen.

Kann der Versicherer mein Krankentagegeld kündigen?

In den ersten drei Versicherungsjahren ja, wenn kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss besteht (§ 206 Abs. 1 VVG). Manche Versicherer verzichten vertraglich darauf. Achten Sie beim Abschluss auf diesen Punkt.

Quellen

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Holger Nauß

Holger Nauß

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Dieser Artikel ersetzt keine Rechts-, Steuer- und/oder Wirtschaftsberatung und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für konkrete Anliegen konsultieren Sie bitte ein Steuerbüro, eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine anderweitige qualifizierte Fachberatung.