StaRUG – merken Sie sich dieses Gesetz,
wenn Sie Geschäftsleiter:in eines Unternehmens sind.
Seit dem 01.01.2021 ist ein neuer Sheriff im Staat unterwegs – das geltende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG). Dieses bietet nicht nur Chancen, sondern auch Risiken und beinhaltet, wie fast alle Gesetze, Pflichten. Und die sind nicht ohne.
Und genau diese Pflichten sind es, auf die Sie als Geschäftsleiter:in eines Unternehmens (beispielsweise einer juristischen wie einer GmbH oder AG sowie einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wie einer GmbH & Co. KG) achten sollten und müssen. Diese müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand eben jener Unternehmen gefährden könnten. Wenn sie solche Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen (zur Überwachung der Geschäftsleitung berufene Organe) berichten.
Die BVSV-Gewerbezentren (Der BVSV ist der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.), welche auch mit Sicherheit in Ihrer Umgebung zu finden sind (Standorte), dienen als Anlaufstationen (Ankerzentren) für Unternehmer und deren Berater, die sich für einzelne Unternehmensfelder eine zweite Meinung einholen wollen. Insbesondere die Analyse, Bewertung, Steuerung und Dokumentation von Unternehmensrisiken stellt einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Der Versicherungsbereich im Allgemeinen, aber auch die Bereiche der Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung, Cyber und IT etc. beinhalten Risikofelder, die insbesondere kleinere Firmen häufig nicht im Fokus haben, obwohl diese sich bestandsgefährdend auswirken können.
Und gerade im Bereich der Versicherungen bieten die BVSV-Gewerbezentren die Erstellung eines IRAS Verfahrens oder eines RiskChecks durch Sachverständige an.
Der Sachverständige bewertet dann anhand des IRAS- bzw. des RiskCheck-Verfahrens das unternehmensindividuelle Risikoausmaß sowie die vorhandenen Mechanismen zur Risikobewältigung und gibt darüber hinaus Empfehlungen zur effektiven Risikosteuerung ab.
Diese Tätigkeit wird begleitet durch Partner (beispielsweise Steuerberater und Anwälte) und dem Netzwerk der BVSV-Gewerbezentren, um die rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang klären zu können.
Der Sorgfaltsmaßstab und die Haftung für Geschäftsleiter:innen bei der vorinsolvenzlichen Restrukturierung ist das, was zählt. Denn von Geschäftsleiter:innen kann erwartet werden, wie von § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG verlangt, bestandsgefährdende Entwicklungen erkennen, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten zu können.
Und ebenfalls werden Haftungsgefahren drohen, wenn später dann die Restrukturierung scheitert und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der/die Insolvenzverwalter werden dann rechtsformübergreifend prüfen müssen, inwiefern Geschäftsleiter:innen ihre Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Ergreifen von geeigneten Gegenmaßnahmen verletzt haben und ob sich daraus möglicherweise Haftungsansprüche gegen sie ergeben.
Daher sollten Geschäftsleiter:innen ihre bestehende Unternehmensorganisation auf geeignete Krisenfrüherkennungs- und -managementsysteme überprüfen und die Erfüllung ihrer Krisenfrüherkennungspflichten, gegebenenfalls in Abstimmung mit einem externen Berater, sorgfältig dokumentieren (lassen).
Die BVSV-Gewerbezentren sind da für Sie und Ihr Unternehmen die richtigen Hauptansprechpartner vor Ort, weil diese im Versicherungsbereich durch einen Versicherungsvermittler geführt werden, der selbst die Qualifikation des Sachverständigen führt.